24 VRPG heranzuziehen (vgl. AR GVP 28/2016, Nr. 3678). Auch für das Rekursverfahren, in welchem der Beschwerdeführer ebenfalls anwaltlich vertreten war, erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘800.20 als angemessen. Ausgangsgemäss wird auch dieses zu einem Drittel und damit zu Fr. 933.40 dem Beschwerdeführer zulasten der Staatskasse zugesprochen. Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. ______ wird Ziff. 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 10. Juli 2019 aufgehoben und wie folgt geändert: