7. Weil der Beschwerdeführer durch die teilweise Gutheissung nachträglich in die Position des Obsiegenden gelangt, sind auch die Kosten für das vorinstanzliche Rekursverfahren entsprechend neu zu verlegen. Diese Kosten wurden von der Vorinstanz auf Fr. 400.00 festgesetzt, welche nunmehr ausgangsgemäss um einen Drittel und damit auf Fr. 266.70. zu reduzieren sind. Obschon der Anwaltstarif für das vorinstanzliche Rekursverfahren nicht direkt anwendbar ist (Art. 1 AT), ist er mangels einer anderen Tarifgrundlage praxisgemäss auch für die Bemessung der Parteientschädigungen nach Art. 24 VRPG heranzuziehen (vgl. AR GVP 28/2016, Nr. 3678).