Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe - mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand - geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.00 festzulegen. Dem Aufwand und den Anforderungen erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘500.00 als angemessen. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 2‘800.20 führt. Ausgangsgemäss wird diese zu einem Drittel und damit zu Fr. 933.40 dem Beschwerdeführer zulasten der Staatskasse zugesprochen.