Diese wird im Rahmen des Obsiegens und Unterliegens zu zwei Dritteln (Fr. 1‘000.00) dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Drittel (Fr. 500.00) auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von Fr. 1‘500.00 wird angerechnet, womit die Gerichtskasse dem Beschwerdeführer Fr. 500.00 zurückzuerstatten hat.