5. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Entscheidgebühr wird auf insgesamt Fr. 1‘500.00 festgesetzt (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Diese wird im Rahmen des Obsiegens und Unterliegens zu zwei Dritteln (Fr. 1‘000.00) dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Drittel (Fr. 500.00) auf die Staatskasse genommen.