scheint eine Ausdehnung des Ausweisentzugs auf diese Spezialkategorien im vorliegenden Fall nicht als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen. Seite 11 4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Spezialkategorien G und M entzogen wurde. Ziffer 2 der Verfügung der Vorvorinstanz vom 10. Juli 2019 ist dementsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.