SVG im pflichtgemässen Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörde und damit im Ermessen der Vorvorinstanz (Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, bGS 761.111), wobei es dieser freistünde, bei Verdachtsgründen die Ausdehnung des Führerausweisentzugs auf die Spezialkategorien G und M aufgrund fehlender Fahreignung zu prüfen. Da sich aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte auf eine fehlende Fahreignung ergeben und die zwar keineswegs zu beschönigenden Widerhandlungen des Beschwerdeführers nicht mit Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M begangen wurden, er-