Ein solcher steht gemäss Art. 15d SVG im pflichtgemässen Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörde und damit im Ermessen der Vorvorinstanz (Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, bGS 761.111), wobei es dieser freistünde, bei Verdachtsgründen die Ausdehnung des Führerausweisentzugs auf die Spezialkategorien G und M aufgrund fehlender Fahreignung zu prüfen.