Zudem ist festzuhalten, dass eine Person grundsätzlich vor einem definitiven Entzug einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen werden muss, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen (Art. 15d SVG). Dabei könnte der Führerausweis (auch für die Spezialkategorien) vorsorglich entzogen werden, wenn erhebliche Zweifel an der Fahreignung angezeigt sind (Art. 30 VZV). Dass eine solche Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden hat, ist in den Akten nicht ersichtlich. Der Entscheid über das Erfordernis einer Fahreignungsuntersuchung kann jedoch nicht quasi erstinstanzlich durch das Obergericht gefällt werden. Ein solcher steht gemäss Art.