16d (Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung) entzogen wurde, worauf sich jedoch das von der Vorvorinstanz zitierte Bundesgerichtsurteil 1C_21/2016 vom 12. September 2016 bezieht. Entsprechende Schlussfolgerungen lassen sich auch nicht aus dem Strafbefehl vom 2. April 2019 oder aus der gesetzlichen Sperrfrist von Art. 17 Abs. 4 SVG ziehen. Zudem ist festzuhalten, dass eine Person grundsätzlich vor einem definitiven Entzug einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen werden muss, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen (Art.