3.3 In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass der Entzug des Führerausweises für die Spezialkategorien G und M in den vorinstanzlichen Entscheiden nicht begründet wird. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorvorinstanz in der Stellungnahme davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung abzusprechen ist, zumal der Führerausweis aufgrund von 16b SVG und nicht aufgrund von Art. 16d (Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung) entzogen wurde, worauf sich jedoch das von der Vorvorinstanz zitierte Bundesgerichtsurteil 1C_21/2016 vom 12. September 2016 bezieht.