Zudem sei kein Entzug wegen fehlender Fahreignung ausgesprochen worden, weshalb das Argument der Vorvorinstanz zu kurz greife. Der Beschwerdeführer erhalte als pensionierter Landwirt keine Subventionen mehr. Dennoch führe er seinen Betrieb weiter und sei darauf angewiesen, zumindest landwirtschaftliche Fahrzeuge der Kategorie G zu lenken. Andernfalls werde dessen berufliche und finanzielle Existenz eliminiert und ein Sozialfall geschaffen.