Seite 10 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus Art. 33 VZV gehe der Grundsatz hervor, dass in der Regel die Spezialkategorien G und M dem Lenker trotz Führerausweisentzug belassen würden und lediglich im Ausnahmefall entzogen werden könnten. Wenn von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden könne, sei dies zu begründen. Der von der Vorinstanz getroffene Entscheid genüge diesen Anforderungen nicht. Zudem sei kein Entzug wegen fehlender Fahreignung ausgesprochen worden, weshalb das Argument der Vorvorinstanz zu kurz greife.