Art 23 Abs. 3 SVG). Während der gesetzlichen Sperrfrist von fünf Jahren sei der Beweis der Fahreignung ausgeschlossen, wobei sie auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_21/2016 vom 12. September 2016 verweist. Der Vorinstanz erscheint dies in Ziff. 3c des angefochtenen Entscheides als nachvollziehbar.