3.1 Die Vorvorinstanz hat dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) zu führen, ohne den Entzug für die Spezialkategorien näher zu begründen. In der Rekursstellungnahme vom 3. September 2019 (act. 9.39) begründet sie diese Massnahme nachträglich mit der fehlenden Fahreignung des Beschwerdeführers. Der für immer entzogene Führerausweis könne nur wieder erteilt werden, wenn die Massnahme fünf Jahre gedauert habe und glaubhaft gemacht werde, dass die Voraussetzungen für den Sicherungsentzug weggefallen seien (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art 23 Abs. 3 SVG).