Umgekehrt führt gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV der Entzug des Führerausweises einer Spezialkategorie ex lege zum Entzug des Ausweises aller Spezialkategorien. Art. 33 Abs. 4 lit. a. VZV stellt es darüber hinaus ins Ermessen der Behörde, den Entzug des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie auf die Spezialkategorien G und M auszuweiten (land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten sowie Motorfahrräder (Art. 3 Abs. 3 VZV).