3. Der Führerausweis wird gemäss Art. 3 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) für verschiedene Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien erteilt. Art. 33 VZV regelt die Frage, welche Kategorien von einem Führerausweisentzug erfasst sind. Als Grundregel gilt der integrale Ausweisentzug: Demnach hat der Entzug des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie oder Unterkategorie automatisch den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien sowie der Spezialkategorie F zur Folge. Umgekehrt führt gemäss Art.