Aufgrund seines Berufs als Landwirt muss erwartet werden, dass der Beschwerdeführer dem Zustand des Anhängers und der Ladung vor oder während des Transports genügend Achtung schenkt. Zudem hätte diesem das Streifen der Lichttraverse während der Fahrt auffallen müssen, womit in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen auch ein leichtes Verschulden des Beschwerdeführers zu verneinen ist. 2.8 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als bloss leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs.1