Seite 8 kennzeichnen. Aufgrund der Erfüllung des Straftatbestands von Art. 93 Abs. 1 Satz 2 SVG ist erstellt, dass aufgrund der Situation die Gefahr eines Unfalls bestand. Dass der Siloballen nicht gesichert war, wird zudem auf den in den Akten liegenden Fotografien (act. 9.22) verdeutlicht. Wie die Vorvorinstanz diesbezüglich in der Stellungnahme vom 22. Januar 2020 (act. 8) zutreffend ausführt, genügt es nicht, die Stabilität der Ladung für den normalen Verkehr sicherzustellen.