2.7 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 2. April 2019 (act. 9.25) u.a. in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 Satz 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG wegen fährlässiger Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, so dass die Gefahr eines Unfalls entsteht, verurteilt. Im Weiteren wurde er wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Zusammenhang mit der Ladung des Anhängers schuldig gesprochen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG). Nach Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann.