Sodann verfügte der Staatsanwalt über Fotografien der angetroffenen Situation. Es verhält sich somit nicht so, dass dem Staatsanwalt relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Der rechtlich relevante Sachverhalt war demzufolge genügend erstellt, sodass die Vorinstanzen auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten durften.