2.4 Im vorliegenden Fall teilte die Vorvorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 (act. 9.24) mit, dass sie sich bei der Beurteilung des Sachverhalts im Wesentlichen auf den Strafentscheid stützen werde, da dem Beschwerdeführer im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. Auf dieser Grundlage entzog sie dem Beschwerdeführer nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 10. Juli 2019 den Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG den Führerschein für sämtliche Kategorien für immer.