Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.1 f.).