Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren eine Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa;