Seite 6 sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden, das nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht.