2.3 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 10 Abs. 1 VRPG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Eine Abweichung von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheids ist aber nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle