Der Beschwerdeführer sei (berechtigterweise) davon ausgegangen, dass der Siloballen durch die Seitenwände ausreichend gesichert sei. Von der Kreuzung Huebstrasse/Flue bis zum Wohnort des Beschwerdeführers seien es gerade einmal noch knapp 350 m. Die Hälfte der Strecke Huebstrasse/Flue sei eine Flurgenossenschaftsstrasse mit wenigen Nutzern, die andere Hälfte der Strecke eine Privatstrasse des Beschwerdeführers. Von einer Gefährdung des Verkehrs könne auf dieser Strecke keinesfalls ausgegangen werden. Somit sei das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht zu qualifizieren.