Wenn überhaupt wäre die Ladung somit nur bei einem (aufgrund der Geschwindigkeit eher unwahrscheinlichen) Unfall nicht ausreichend stabil gewesen. Sollte dies von der Beschwerdeinstanz bezweifelt werden, wäre ein Augenschein des Anhängers mit Siloballen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund habe - wenn überhaupt – eine erhöhte abstrakte Gefährdung im untersten Schwerebereich bestanden, womit von einer geringen Gefahr für die Sicherheit i.S.v. Art. 16a Abs.1 lit. a SVG auszugehen sei.