Seite 5 Fahrbahn festgestellt habe. Diese Feststellungen der Polizei deckten sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 6. Oktober 2018. Bei dieser beweismässigen Ausgangslage hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass der Anhänger bereits auf der Alpsteinstrasse durchgebrochen sei und auf der Strasse gestreift habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Anhänger erst bei der Verzweigung Huebstrasse/Flue durchgebrochen sei und in der Folge am Boden gestreift habe.