Es stehe deshalb ausser Zweifel, dass es sich nicht um eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG gehandelt habe. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass es unzutreffend sei, dass der Anhänger bereits auf der Alpsteinstrasse gestreift habe. Dem Polizeirapport sei nicht zu entnehmen, an welcher Stelle der Meldeerstatter das angebliche Streifen auf der Fahrbahn erkannt habe. Eine Befragung sei unterblieben. Sodann sei dem Rapport zu entnehmen, dass die Polizei selber erst auf der Huebstrasse bei der Verzweigung Flue eine Kratzspur auf der