2.1 Die Vorinstanz kommt in Ziff. 3b des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dem Polizeirapport vom 15. November 2018 sei zu entnehmen, dass der Anhänger des Beschwerdeführers bereits auf der Alpsteinstrasse auf der Fahrbahn gestreift und dies zu Funken geführt habe. Gemäss der polizeilichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass der Anhänger am Durchbrechen war und dass er am Ende der Huebstrasse richtig durchgebrochen sei. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer weitergefahren. Er sei davon ausgegangen, dass die Seitenwände des Anhängers zur Stabilisierung des geladenen Siloballens ausreichten.