C. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 (act. 9.24) teilte das Strassenverkehrsamt A. ______ mit, dass vorerst der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet werde. Darauf werde geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme gegeben seien. D. Mit Strafbefehl vom 2. April 2019 (act. 9.25) verurteilte die Staatsanwaltschaft A. ______ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 5. Oktober 2018, zu einer Busse von Fr. 300.00. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.