Am 10. April 2012 wurde er während des Entzugs erneut beim Lenken eines Motorfahrzeuges ertappt, worauf das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 (act. 9.12) den Entzug um weitere drei Monate anordnete. Nachdem A. ______ mit seinem Personenwagen am 4. Mai 2013 die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 26 km/h überschritten hatte, entzog ihm das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 11. Juli 2013 (act. 9.16) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens zwei Jahre. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 (act. 9.21)