A. Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 (act. 9.3) entzog das Strassenverkehrsamt A. ______ wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit den Führerausweis für einen Monat. Nachdem A. ______ am 2. Dezember 2011 trotz des Entzugs beim Lenken eines Motorfahrzeuges erwischt wurde, entzog ihm das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 7. Februar 2012 (act. 9.7) den Führerausweis um weitere drei Monate. Am 10. April 2012 wurde er während des Entzugs erneut beim Lenken eines Motorfahrzeuges ertappt, worauf das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 (act. 9.12) den Entzug um weitere drei Monate anordnete.