4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 VRPG für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Staates. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten zulasten des Beschwerdeführers. c) der Vorvorinstanz Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt