Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Zirkulations-Urteil vom 3. Juli 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 19 49 Beschwerdeführer A. ______ vertreten durch: RA AA. ______ Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Vorvorinstanz Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Dorfplatz 5, 9043 Trogen Gegenstand Führerausweisentzug Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departementes Inneres und Sicherheit vom 7. November 2019 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Rekursentscheid des Departementes Inneres und Sicherheit des Kantons Appen- zell A.Rh. vom 7. November 2019 (Verfahren Nr. REK 19 18) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei wegen des Vorfalls vom 5. Oktober 2018 i.S.v. Art. 16 Abs. 3 SVG zu verwarnen. 3. Das Strassenverkehrsamt Appenzell A. Rh. sei anzuweisen, den Führerausweis des Beschwerdeführers umgehend wieder auszuhändigen. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 VRPG für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Staates. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten zulasten des Beschwerdeführers. c) der Vorvorinstanz Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 (act. 9.3) entzog das Strassenverkehrsamt A. ______ wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit den Führerausweis für einen Monat. Nachdem A. ______ am 2. Dezember 2011 trotz des Entzugs beim Lenken eines Mo- torfahrzeuges erwischt wurde, entzog ihm das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 7. Februar 2012 (act. 9.7) den Führerausweis um weitere drei Monate. Am 10. April 2012 wurde er während des Entzugs erneut beim Lenken eines Motorfahrzeuges ertappt, worauf das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 (act. 9.12) den Entzug um weitere drei Monate anordnete. Nachdem A. ______ mit seinem Personenwagen am 4. Mai 2013 die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 26 km/h überschritten hatte, entzog ihm das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 11. Juli 2013 (act. 9.16) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens zwei Jahre. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 (act. 9.21) Seite 2 hob das Strassenverkehrsamt den Sicherungsentzug vom 11. Juli 2013 auf, womit A. ______ der Führerausweis wieder erteilt wurde. B. Am 5. Oktober 2018 fuhr A. ______ mit seinem Personenwagen und einem defekten Sachtransportanhänger (durchbrochene Ladefläche, fehlende Beleuchtung und Richtungs- blinker sowie fehlende Hechtmarkierung) und ungesicherter Ladung (Siloballe) von Wald- statt nach Schachen b. Herisau (Polizeirapport vom 5. Oktober 2018, act. 9.22). C. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 (act. 9.24) teilte das Strassenverkehrsamt A. ______ mit, dass vorerst der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet werde. Darauf werde geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme gegeben seien. D. Mit Strafbefehl vom 2. April 2019 (act. 9.25) verurteilte die Staatsanwaltschaft A. ______ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 5. Oktober 2018, zu einer Busse von Fr. 300.00. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 (act. 9.29) ordnete das Strassenverkehrsamt den Entzug des Führerausweises von A. ______ für immer an. Dabei wurde diesem ab sofort das Recht aberkannt, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien zu führen. F. Dagegen erhob A. ______ mit Eingabe vom 31. Juli 2019 (act. 9.35) bzw. Ergänzung vom 9. Oktober 2019 (act. 9.43) Rekurs beim Departement Inneres und Sicherheit u.a. mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und infolge einer leichten Widerhandlung lediglich eine Verwarnung auszusprechen. G. Mit Entscheid vom 7. November 2019 (act. 2.2) wies das Departement Inneres und Sicher- heit den Rekurs ab. H. Dagegen liess A. ______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA. ______, mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 (act. 1) beim Obergericht Beschwerde erheben, wobei er die oben genannten Rechtsbegehren stellen liess. I. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 (act. 6) stellte das Departement Sicherheit und Justiz (im Folgenden: Vorinstanz) eingangs erwähnte Rechtsbegehren. Mit Eingabe vom 22. Ja- nuar 2020 (act. 8) liess sich das Strassenverkehrsamt (im Folgenden: Vorvorinstanz) zur Beschwerde vernehmen mit dem Antrag, diese abzuweisen. Seite 3 J. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 (act. 12) liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. K. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Ent- scheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 JG). Da im vorliegenden Verfahren keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrie- ben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Oberge- richt das vorliegende Urteil einstimmig im Zirkularverfahren gefällt. 1.2 Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Oberge- richt zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwal- tungsbehörden zuständig ist. Da die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers als Adressat des negativen Rekursentscheids, mit welchem der Führerausweisentzug bestätigt wurde, offensichtlich gegeben ist und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sach- verhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessen- heit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). 2. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Ver- schulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Ver- Seite 4 schulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefähr- dung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf ge- nommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer er- höhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweili- gen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 2.1 Die Vorinstanz kommt in Ziff. 3b des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dem Polizei- rapport vom 15. November 2018 sei zu entnehmen, dass der Anhänger des Beschwerde- führers bereits auf der Alpsteinstrasse auf der Fahrbahn gestreift und dies zu Funken ge- führt habe. Gemäss der polizeilichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass der Anhänger am Durchbrechen war und dass er am Ende der Huebstrasse richtig durchgebrochen sei. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer weitergefahren. Er sei davon ausgegangen, dass die Seitenwände des Anhängers zur Stabilisierung des geladenen Siloballens ausreichten. Die Seitenwände seien aber bei der Kontrolle durch die Polizei auseinander gedrückt gewesen. Diese Aussenwände hätten bei einem leichten Unfall den Siloballen mit einem vom Beschwerdeführer geschätzten Gewicht von 580 kg bis 600 kg nicht halten können. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer denn auch wegen mangelnder Sicherung der Ladung verurteilt. Mit der ungenügenden Sicherung des über eine halbe Tonne schweren Siloballens habe der Beschwerdeführer eine grössere als nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, auch wenn er nicht schneller als 30 km/h gefahren sei. Gerade die Herisauer Alpsteinstrasse sei eine sehr belebte Strasse. Auch das Verschulden sei nicht nur als leicht zu qualifizieren, da der Beschwer- deführer trotz Bemerken des Problems weitergefahren sei. Es stehe deshalb ausser Zwei- fel, dass es sich nicht um eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG gehandelt habe. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass es unzutreffend sei, dass der Anhänger bereits auf der Alpsteinstrasse gestreift habe. Dem Polizeirapport sei nicht zu entnehmen, an welcher Stelle der Meldeerstatter das angebliche Streifen auf der Fahrbahn erkannt habe. Eine Befragung sei unterblieben. Sodann sei dem Rapport zu entnehmen, dass die Polizei selber erst auf der Huebstrasse bei der Verzweigung Flue eine Kratzspur auf der Seite 5 Fahrbahn festgestellt habe. Diese Feststellungen der Polizei deckten sich mit den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 6. Oktober 2018. Bei die- ser beweismässigen Ausgangslage hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass der Anhänger bereits auf der Alpsteinstrasse durchgebrochen sei und auf der Strasse gestreift habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Anhänger erst bei der Verzwei- gung Huebstrasse/Flue durchgebrochen sei und in der Folge am Boden gestreift habe. Bei der Beurteilung der Ladungssicherheit sei massgebend, dass maximal mit einer Ge- schwindigkeit von 30 km/h gefahren worden sei. Entsprechend seien die Fliehkräfte bei Brems- oder Kurvenmanövern gering. Weiter sei der verwendete Anhänger „Peitz“ gerade so konstruiert, dass ein Siloballen vorne seitlich durch die Aussenwände fixiert und festge- klemmt werde. Trotz des Gewichts von annähernd 600 kg sei die Stabilität der Ladung je- derzeit gewährleistet gewesen, was auch der Umstand belege, dass die Zufahrt zum Hof des Beschwerdeführers eine Steigung von 15% aufweise. Alleine der Umstand, dass die Alpsteinstrasse „eine sehr belebte Strasse“ sei, genüge für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung nicht. Es sei nicht erstellt oder naheliegend, dass bei einer norma- len Fahrt inkl. Brems- und Kurvenmanövern der Siloballen vom Anhänger gerutscht wäre. Wenn überhaupt wäre die Ladung somit nur bei einem (aufgrund der Geschwindigkeit eher unwahrscheinlichen) Unfall nicht ausreichend stabil gewesen. Sollte dies von der Be- schwerdeinstanz bezweifelt werden, wäre ein Augenschein des Anhängers mit Siloballen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund habe - wenn überhaupt – eine erhöhte abstrakte Gefährdung im untersten Schwerebereich bestanden, womit von einer geringen Gefahr für die Sicherheit i.S.v. Art. 16a Abs.1 lit. a SVG auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei (berechtigterweise) davon ausgegangen, dass der Siloballen durch die Seitenwände ausreichend gesichert sei. Von der Kreuzung Huebstrasse/Flue bis zum Wohnort des Beschwerdeführers seien es gerade einmal noch knapp 350 m. Die Hälfte der Strecke Huebstrasse/Flue sei eine Flurgenossenschaftsstrasse mit wenigen Nut- zern, die andere Hälfte der Strecke eine Privatstrasse des Beschwerdeführers. Von einer Gefährdung des Verkehrs könne auf dieser Strecke keinesfalls ausgegangen werden. So- mit sei das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht zu qualifizieren. 2.3 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 10 Abs. 1 VRPG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen. Eine Abweichung von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheids ist aber nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle Seite 6 sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden, das nicht im ordentlichen Verfah- ren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf ei- nem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren eine Administrativverfahren er- öffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (sum- marischen) Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Um- ständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grund- satz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.1 f.). In der rechtli- chen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwal- tungsbehörde demgegenüber frei, ausser die Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten per- sönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c). 2.4 Im vorliegenden Fall teilte die Vorvorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 (act. 9.24) mit, dass sie sich bei der Beurteilung des Sachverhalts im We- sentlichen auf den Strafentscheid stützen werde, da dem Beschwerdeführer im Strafverfah- ren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. Auf dieser Grundlage entzog sie dem Beschwerdeführer nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 10. Juli 2019 den Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenver- kehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG den Führerschein für sämtliche Ka- tegorien für immer. 2.5 Die Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren stellt zwar ausschliesslich auf einen Polizeirapport (act. 9.22) ab, doch beruht dieser auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten vor Ort und er stützt sich zudem auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Ok- tober 2018 (act. 9.22). Dem Polizeirapport lässt sich entnehmen, dass sich am Freitag, 5. Oktober 2018, um 17.01 Uhr, Schmucki Michael bei der Kantonalen Notrufzentrale gemel- det und berichtet habe, dass ein roter Subaru mit einem Anhänger eine Siloballe transpor- tiere. Weiter habe dieser gesagt, dass der Anhänger auf der Fahrbahn streife und es funke. Der Subaru sei auf der Alpsteinstrasse Richtung Herisau unterwegs und habe am Anhä- nger kein Kontrollschild montiert. Auf der Suche nach dem erwähnten Fahrzeug habe auf der Huebstrasse bei der Verzweigung Flue eine Kratzspur auf der Fahrbahn festgestellt werden können. Dem Polizeirapport lässt sich im Weiteren die Tatsache entnehmen, dass Seite 7 der Sachtransportanhänger keine funktionierende Beleuchtung und Richtungsblinker hatte. Nach Aussagen von A. ______ sei der Anhänger bei der Verzweigung Huebstrasse-Flue durchgebrochen. Anschliessend sei er die restliche Strecke zu seinem Wohnort gefahren, ohne anzuhalten und den Anhänger anzuschauen. Er habe gedacht, er könne auch noch die restliche Strecke zu seinem Wohnort fahren. Bei der erwähnten Liegenschaft habe die Fahrzeugkombination unverändert angetroffen werden können. Der Sachtransportanhänger habe einen desolaten Zustand aufgewiesen. Die Siloballe habe die Seitenwände des Sachtransportanhängers nach aussen und gegen beide Räder des Anhängers gedrückt. Nach dem Abladen der Siloballe sei ersichtlich gewesen, dass der komplette Boden des Sachtransportanhängers gebrochen gewesen sei. Dadurch sei die Lichttraverse nach unten gedrückt worden und habe die Fahrbahn gestreift. Der Beschuldigte sei mit der erwähnten Fahrzeugkombination von Waldstatt nach Schachen gefahren, ohne die Ladung in irgendeiner Art und Weise zu sichern. Sodann verfügte der Staatsanwalt über Fotografien der angetroffenen Situation. Es verhält sich somit nicht so, dass dem Staatsanwalt rele- vante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Der rechtlich relevante Sachverhalt war dem- zufolge genügend erstellt, sodass die Vorinstanzen auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten durften. 2.6 Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren war die Vorvorinstanz bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an den Strafbefehl gebunden. Die vom Beschwer- deführer nachträglich vorgebrachten Rügen zur Sachverhaltsfeststellung hätte er bereits im Strafverfahren vorbringen können und müssen, weshalb sie im Administrativverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind. Demzufolge ist auch der Beweisantrag des Beschwerdefüh- rers um Durchführung eines Augenscheins abzuweisen, zumal ein solcher nicht geeignet ist, die Situation festzustellen, welche am 5. Oktober 2018 angetroffen wurde. Insbeson- dere besteht keine Gewähr, dass die fotografierten und protokollierten Zustände (Siloballen und Zustand des Anhängers) seither unverändert geblieben sind. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Tatsachen im Strafbefehl sind damit nicht gegeben, womit die rechtliche Würdigung aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen hat. 2.7 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 2. April 2019 (act. 9.25) u.a. in Anwen- dung von Art. 93 Abs. 1 Satz 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG wegen fährlässiger Beeinträchti- gung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, so dass die Gefahr eines Unfalls entsteht, verurteilt. Im Weiteren wurde er wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Zusammenhang mit der Ladung des Anhängers schuldig gesprochen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG). Nach Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu Seite 8 kennzeichnen. Aufgrund der Erfüllung des Straftatbestands von Art. 93 Abs. 1 Satz 2 SVG ist erstellt, dass aufgrund der Situation die Gefahr eines Unfalls bestand. Dass der Silobal- len nicht gesichert war, wird zudem auf den in den Akten liegenden Fotografien (act. 9.22) verdeutlicht. Wie die Vorvorinstanz diesbezüglich in der Stellungnahme vom 22. Januar 2020 (act. 8) zutreffend ausführt, genügt es nicht, die Stabilität der Ladung für den norma- len Verkehr sicherzustellen. Sie muss auch bei leichten Unfällen gewährleistet sein, da die Instabilität der Ladung, die herunterfallen und andere Verkehrsteilnehmer treffen kann, schwere Folgen haben kann (Urteile des Bundesgerichts 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.3; 6A.121/2000 vom 7. Juni 2001 E. 4c; BGE 97 II 238 E. 3c). Dass dies aufgrund des desolaten Zustands des Anhängers nicht der Fall war, wird sogar vom Beschwerdeführer anerkannt. Damit erfüllte er die Anforderungen an eine fachgerechte Sicherung der Ladung nicht. Die Gefahr eines Auffahrunfalls war zudem im vorliegenden Fall aufgrund der fehlen- den Beleuchtungs- und Richtungsblinker keineswegs als niedrig einzustufen. Die vorgefun- dene Kratzspur verdeutlicht im Weiteren, dass die Gefahr des Durchbruchs bereits auf der Huebstrasse bestand, bei welcher es sich nach dem geltenden Strassenverzeichnis der Gemeinde Herisau gemäss Geoportal um eine dem öffentlichen Verkehr dienende Kan- tonsstrasse handelt. Zudem ergibt sich aus dem Polizeirapport aufgrund der Aussagen des Meldeerstatters, dass der Anhänger schon auf der stark frequentierten Alpsteinstrasse die Fahrbahn streifte, womit das Risiko des Durchbruchs bereits hier vorhanden war. Ange- sichts dessen kann die vom Beschwerdeführer geschaffene Gefahr nicht mehr als gering eingestuft werden. Damit fehlt es bereits an der ersten der beiden nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für Annahme einer leichten Widerhand- lung. Der Fahrzeugführer hat sich zu vergewissern, dass sich Fahrzeug und Ladung in vor- schriftsgemässem Zustand befinden (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverodnung, VRV, SR 741.11). Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Überprüfungspflicht wahrgenommen hat. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass er durch den desolaten Zustand des Anhängers und die fehlende Sicherung des Siloballens eine beträchtliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer schuf. Aufgrund seines Berufs als Landwirt muss erwartet werden, dass der Beschwerdeführer dem Zustand des Anhängers und der Ladung vor oder während des Transports genügend Achtung schenkt. Zudem hätte diesem das Streifen der Lichttraverse während der Fahrt auffallen müssen, womit in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen auch ein leichtes Verschulden des Beschwerdefüh- rers zu verneinen ist. 2.8 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als bloss leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs.1 Seite 9 lit. a SVG gewürdigt haben. Diese sind damit zu Recht von einer mittelschweren Wider- handlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Rekursinstanz in Ziff. 3c des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt wurde, Fahrzeuge aller Kategorien und Unterkategorien zu führen. Im Folgenden gilt es je- doch noch zu prüfen, ob die Vorvorinstanz auch zu Recht den Führerausweis für die Spezi- alkategorie G und M für immer entzogen hat. 3. Der Führerausweis wird gemäss Art. 3 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) für verschiedene Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien erteilt. Art. 33 VZV regelt die Frage, welche Kategorien von einem Führerausweisentzug erfasst sind. Als Grundregel gilt der integrale Ausweisentzug: Demnach hat der Entzug des Führerauswei- ses für eine bestimmte Kategorie oder Unterkategorie automatisch den Entzug des Aus- weises für alle Motorfahrzeugkategorien sowie der Spezialkategorie F zur Folge. Umge- kehrt führt gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV der Entzug des Führerausweises einer Spezialkate- gorie ex lege zum Entzug des Ausweises aller Spezialkategorien. Art. 33 Abs. 4 lit. a. VZV stellt es darüber hinaus ins Ermessen der Behörde, den Entzug des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie auf die Spezialkategorien G und M auszuweiten (land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie ge- werblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstge- schwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten sowie Motorfahrräder (Art. 3 Abs. 3 VZV). Art. 33 Abs. 5 VZV ermächtigt die Behörde, zur Vermeidung von Här- tefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer zu verfügen. 3.1 Die Vorvorinstanz hat dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) zu führen, ohne den Ent- zug für die Spezialkategorien näher zu begründen. In der Rekursstellungnahme vom 3. September 2019 (act. 9.39) begründet sie diese Massnahme nachträglich mit der fehlenden Fahreignung des Beschwerdeführers. Der für immer entzogene Führerausweis könne nur wieder erteilt werden, wenn die Massnahme fünf Jahre gedauert habe und glaubhaft ge- macht werde, dass die Voraussetzungen für den Sicherungsentzug weggefallen seien (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art 23 Abs. 3 SVG). Während der gesetzlichen Sperrfrist von fünf Jahren sei der Beweis der Fahreignung ausgeschlossen, wobei sie auf das Urteil des Bundesge- richts 1C_21/2016 vom 12. September 2016 verweist. Der Vorinstanz erscheint dies in Ziff. 3c des angefochtenen Entscheides als nachvollziehbar. Seite 10 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus Art. 33 VZV gehe der Grundsatz hervor, dass in der Regel die Spezialkategorien G und M dem Lenker trotz Führerausweisentzug belassen würden und lediglich im Ausnahmefall entzogen werden könnten. Wenn von die- ser Ausnahme Gebrauch gemacht werden könne, sei dies zu begründen. Der von der Vorinstanz getroffene Entscheid genüge diesen Anforderungen nicht. Zudem sei kein Ent- zug wegen fehlender Fahreignung ausgesprochen worden, weshalb das Argument der Vorvorinstanz zu kurz greife. Der Beschwerdeführer erhalte als pensionierter Landwirt keine Subventionen mehr. Dennoch führe er seinen Betrieb weiter und sei darauf angewie- sen, zumindest landwirtschaftliche Fahrzeuge der Kategorie G zu lenken. Andernfalls werde dessen berufliche und finanzielle Existenz eliminiert und ein Sozialfall geschaffen. 3.3 In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass der Entzug des Führerausweises für die Spezialkategorien G und M in den vorinstanzlichen Entscheiden nicht begründet wird. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorvorinstanz in der Stellungnahme davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung abzu- sprechen ist, zumal der Führerausweis aufgrund von 16b SVG und nicht aufgrund von Art. 16d (Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung) entzogen wurde, worauf sich je- doch das von der Vorvorinstanz zitierte Bundesgerichtsurteil 1C_21/2016 vom 12. Septem- ber 2016 bezieht. Entsprechende Schlussfolgerungen lassen sich auch nicht aus dem Strafbefehl vom 2. April 2019 oder aus der gesetzlichen Sperrfrist von Art. 17 Abs. 4 SVG ziehen. Zudem ist festzuhalten, dass eine Person grundsätzlich vor einem definitiven Ent- zug einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen werden muss, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen (Art. 15d SVG). Dabei könnte der Führerausweis (auch für die Spe- zialkategorien) vorsorglich entzogen werden, wenn erhebliche Zweifel an der Fahreignung angezeigt sind (Art. 30 VZV). Dass eine solche Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden hat, ist in den Akten nicht ersichtlich. Der Entscheid über das Erfordernis einer Fahreignungsuntersuchung kann jedoch nicht quasi erstinstanzlich durch das Ober- gericht gefällt werden. Ein solcher steht gemäss Art. 15d SVG im pflichtgemässen Ermes- sen der kantonalen Vollzugsbehörde und damit im Ermessen der Vorvorinstanz (Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, bGS 761.111), wobei es dieser freistünde, bei Verdachtsgründen die Ausdehnung des Führer- ausweisentzugs auf die Spezialkategorien G und M aufgrund fehlender Fahreignung zu prüfen. Da sich aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte auf eine fehlende Fahreignung ergeben und die zwar keineswegs zu beschönigenden Widerhandlungen des Beschwer- deführers nicht mit Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M begangen wurden, er- scheint eine Ausdehnung des Ausweisentzugs auf diese Spezialkategorien im vorliegenden Fall nicht als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen. Seite 11 4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, so- weit dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Spezialkategorien G und M entzo- gen wurde. Ziffer 2 der Verfügung der Vorvorinstanz vom 10. Juli 2019 ist dementspre- chend anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf des- sen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Entscheidgebühr wird auf insgesamt Fr. 1‘500.00 festgesetzt (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Diese wird im Rahmen des Obsiegens und Unterliegens zu zwei Dritteln (Fr. 1‘000.00) dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Drittel (Fr. 500.00) auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von Fr. 1‘500.00 wird angerechnet, womit die Gerichtskasse dem Beschwerdeführer Fr. 500.00 zurückzuerstatten hat. 6. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Die Parteientschädigung geht zu- lasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt werden (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG). Ausgangsgemäss ist dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund des teilweisen Obsie- gens zu entsprechen. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Ver- ordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Ver- waltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale ge- setzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Fal- les sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.00 bis zu Fr. 4‘000.00 zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.00 bis Fr. 7‘000.00 angemessen erscheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Seite 12 Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.00 bis Fr. 10‘000.00, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.00 rechtfertigt. Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe - mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand - geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.00 festzulegen. Dem Aufwand und den Anforderungen erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘500.00 als angemessen. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 2‘800.20 führt. Ausgangsgemäss wird diese zu einem Drittel und damit zu Fr. 933.40 dem Beschwer- deführer zulasten der Staatskasse zugesprochen. 7. Weil der Beschwerdeführer durch die teilweise Gutheissung nachträglich in die Position des Obsiegenden gelangt, sind auch die Kosten für das vorinstanzliche Rekursverfahren ent- sprechend neu zu verlegen. Diese Kosten wurden von der Vorinstanz auf Fr. 400.00 festge- setzt, welche nunmehr ausgangsgemäss um einen Drittel und damit auf Fr. 266.70. zu re- duzieren sind. Obschon der Anwaltstarif für das vorinstanzliche Rekursverfahren nicht di- rekt anwendbar ist (Art. 1 AT), ist er mangels einer anderen Tarifgrundlage praxisgemäss auch für die Bemessung der Parteientschädigungen nach Art. 24 VRPG heranzuziehen (vgl. AR GVP 28/2016, Nr. 3678). Auch für das Rekursverfahren, in welchem der Be- schwerdeführer ebenfalls anwaltlich vertreten war, erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘800.20 als angemessen. Ausgangsgemäss wird auch dieses zu einem Drittel und da- mit zu Fr. 933.40 dem Beschwerdeführer zulasten der Staatskasse zugesprochen. Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. ______ wird Ziff. 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 10. Juli 2019 aufgehoben und wie folgt geändert: Damit ist Ihnen mit Wirkung ab sofort das Recht aberkannt, Motorfahrzeuge aller Katego- rien und Unterkategorien zu führen. Das Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie G und M bleibt weiterhin erlaubt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es wird eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 1‘500.00 festgesetzt, welche zu zwei Drit- teln und damit zu Fr. 1‘000.00 dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen wird. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenanteil von Fr. 500.00 zurückzuerstatten. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 933.40 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zuge- sprochen. 5. Die im Rekursentscheid vom 7. November 2019 festgesetzte Staatsgebühr von Fr. 400.00 wird auf Fr. 266.70 reduziert. 6. Für das Rekursverfahren wird dem Beschwerdeführer zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 933.40 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zuge- sprochen. 7. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 8. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, die Vor- vorinstanz, sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 7. Juli 2020 Seite 14