2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2‘400.-- wird zu ¾ und damit zu Fr. 1‘800.-- den solidarisch haftendenden Beschwerdeführern auferlegt und zu ¼ auf die Staatskasse genommen. Der von den Beschwerdeführern geleistete Vorschuss von Fr. 2‘500.-- wird im Umfang von Fr. 1‘800.-- auf ihren Kostenanteil angerechnet und im Mehrbetrag zurückerstattet. 3. Der H. wird zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘560.-- (Barauslagen inbegriffen; ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen, für welche die Beschwerdeführer solidarisch haften.