In quanti-tativer Hinsicht ist für den Entschädigungsanspruch an die Ausführungen zur Bemessung der Entschädigung der Beschwerdegegnerin anzuschliessen. Bei den Beschwerdeführern ist der Mehrwertsteuerzuschlag zu berücksichtigen, was zu Anwaltskosten von insgesamt (Fr. 1‘560.-- x 1.077 =) Fr. 1‘680.10 führt. Davon ist ein Viertel (Fr. 420.05) zu ersetzen. Zu bezahlen hat diese Entschädigung aufgrund der Gehörsverletzung die Vorinstanz. Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A.-G. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.