Seite 11 9.3 Zugunsten der Beschwerdeführer muss die im vorinstanzlichen Verfahren begangene Gehörsverletzung berücksichtigt werden (vgl. oben Erwägungen 5 und 8; Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 7.3). Dies führt zu einem Anspruch auf Ersatz von einem Viertel der entstandenen Kosten (vgl. oben Erwägung 8). In quanti-tativer Hinsicht ist für den Entschädigungsanspruch an die Ausführungen zur Bemessung der Entschädigung der Beschwerdegegnerin anzuschliessen.