9.2 Rechtsanwalt HH. welcher die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrat, hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb nach Ermessen festzusetzen (Art. 4 Abs. 2 AT). Vorliegend handelt es sich nach Erachten des Obergerichts um einen einfachen Fall, bei welchem keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten und keine umfangreichen Akten zu studieren waren, zumal der Rechtsvertreter bereits im Rekursverfahren beteiligt war und die Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2020 aufgrund der nahezu identischen Eingaben der Beschwerdeführer weitgehend der Vernehmlassung im Rekursverfahren (act. 8.I.11) entspricht.