Die Beschwerdeführer haben davon 3/4 zu tragen, was einem Betrag von Fr. 1‘800.-- entspricht. Sie haften solidarisch (Art. 19 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG). Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- wird auf ihren Kostenanteil angerechnet, womit die Gerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern nach Rechtskraft des Urteils Fr. 700.-- zurückzuerstatten. 9. 9.1 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Die Entschädigung setzt sich