Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stellte das Bundesgericht im Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 zudem die Tauglichkeit des QS-Systems nicht generell in Frage oder schloss auf ein generelles Versagen der QS-Systeme. Es ging in diesem Urteil vielmehr um einen Einzelfall im Kanton Schwyz betreffend Unstimmigkeiten beim Prozess der Datenübertragung in die QS-Datenbanken (E. 6.2).