Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde das Qualitätssicherungssystem (QS) in Frage stellen, lassen sie auch diesbezüglich eine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen in Ziff. 7.13 des AfU-Entscheids vermissen. Darin hält das AfU fest, dass im Gegensatz zu anderen Kantonen seit der Einführung des QS-Systems bei den Mobilfunkanlagen im Kanton Appenzell Ausserrhoden keine Abweichungen erfasst worden seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stellte das Bundesgericht im Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 zudem die Tauglichkeit des QS-Systems nicht generell in Frage oder schloss auf ein generelles Versagen der QS-Systeme.