8.I.8/2) enthält im Weiteren die erforderlichen Angaben, wobei es keine begründeten Anhaltspunkte gibt, an den berechneten Grenzwerten zu zweifeln. Das AfU hat zudem im Bau- und Einspracheentscheid verfügt, dass nach der Inbetriebnahme der gesamten Antennenanlage eine Abnahmemessung vorzunehmen sei (Ziff. 3.5). Abnahmemessungen sind mindestens an allen OMEN durchzu-