6.2 Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 (act. 19) zutreffend ausführt, hat das AfU die Werte für den Pausenplatz ermittelt. Diese betragen beim Schulhausplatz 2.12 V/m bzw. 2.28 V/m und beim Kinderspielpatz 1.12 V/m bzw. 2.1 V/m (Ziff. 7.11 des AfU-Entscheids vom 27. Oktober 2017, act. 8.I.1.2). Das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Standortdatenblatt (act. 8.I.8/2) enthält im Weiteren die erforderlichen Angaben, wobei es keine begründeten Anhaltspunkte gibt, an den berechneten Grenzwerten zu zweifeln.