Seite 7 hinzuweisen, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierenden Strahlung (NISV, SR 814.710) auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten sind. Dem durch die NISV gewährten Schutz unterstehen Tiere nur, wenn sie sich an denselben Orten aufhalten wie Menschen (Urteile des Bundesgerichts 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2; 1C_338/2007 vom 24. April 2008 E. 3). Dies ist in Bezug auf die brütenden Vögel in der K. offensichtlich nicht der Fall.