5.2 Dazu gilt es festzuhalten, dass es zutrifft, dass weder in den erstinstanzlichen Bau- und Einspracheentscheiden noch im angefochtenen Rekursentscheid Ausführungen zu den Auswirkungen der Mobilfunkanlage zu den brütenden Vögeln zu finden sind. Da es sich dabei jedoch um eine Rechtsfrage handelt, verfügt das Obergericht diesbezüglich über freie Kognition, womit ein allfälliger Gehörsmangel geheilt werden kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Aus dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 11. Mai 2017, S. 5, (act.