5. 5.1 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, dass auf die Einwände des Beschwerdeführers F., welche er im Einspracheverfahren in der Einsprache vom 9. Januar 2017 und in der Einspracheergänzung vom 13. Februar 2017 vorgebracht habe, nicht eingegangen worden sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedeute. Namentlich auf die Situation der brütenden Vögel im Bereich K. sei nicht eingegangen worden, obschon diese durch die Mobilfunkstrahlung massiv betroffen seien.