BGE 133 II 321 E. 4.3.1). Dies gilt sogar dann, wenn ihr Versorgungsgebiet flächenmässig mehr Land in der Nichtbauzone als in der Bauzone umfasst (BGE 141 II 245 E. 2.4). Es bestehen zudem keine kantonalen und kommunalen Vorschriften bezüglich der Beschränkung einer Standortwahl, wonach Mobilfunkanlagen nur der Quartierversorgung dienen dürfen. Eine entsprechende kommunale Initiative hat der Einwohnerrat I. am 26. September 2018 im Übrigen rechtskräftig für ungültig erklärt (Urteil des Bundesgerichts 1C_495/2019 vom 18. September 2019).