4.2 Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung richtig ausführen, wird von Bundesrechts wegen lediglich verlangt, dass es sich beim insgesamt abgedeckten Gebiet im Wesentlichen um Bauland handelt. Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass die Zonenkonformität einer Mobilfunkanlage grundsätzlich bejaht werden kann, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil dient (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.3; BGE 133 II 321 E. 4.3.1).